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   LG Berlin, 18.05.2006 - 27 O 372/06   

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https://dejure.org/2006,34728
LG Berlin, 18.05.2006 - 27 O 372/06 (https://dejure.org/2006,34728)
LG Berlin, Entscheidung vom 18.05.2006 - 27 O 372/06 (https://dejure.org/2006,34728)
LG Berlin, Entscheidung vom 18. Mai 2006 - 27 O 372/06 (https://dejure.org/2006,34728)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • afp 2006, 386
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 16.06.1998 - VI ZR 205/97

    BGH entscheidet im Rechtsstreit des Ministerpräsidenten des Landes Brandenburg

    Auszug aus LG Berlin, 18.05.2006 - 27 O 372/06
    Dabei darf nicht isoliert auf die durch den Klageantrag herausgehobene Textpassage abgehoben werden ( BVerfG NJW 1995, 3003, 3005; BGH NJW 1998, 3047, 3048).

    Entscheidend ist weder die subjektive Absicht des Äußernden noch das subjektive Verständnis des von der Äußerung Betroffenen, sondern das Verständnis, das ihr unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs - ein unvoreingenommenes Durchschnittspublikum zumisst ( BGH NJW 1998, 3047, 3048 [BGH 16.06.1998 - VI ZR 205/97] ).

    Bei mehreren Deutungen des Inhalts einer Äußerung ist dann der rechtlichen Beurteilung diejenige zugrunde zu legen, die dem in Anspruch Genommenen günstiger ist und den Betroffenen weniger beeinträchtigt ( BGH NJW 1998, 3047, 3048 [BGH 16.06.1998 - VI ZR 205/97] ).

  • BVerfG, 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92

    Soldaten sind Mörder

    Auszug aus LG Berlin, 18.05.2006 - 27 O 372/06
    Dabei ist nicht nur vom Wortlaut auszugehen oder von der Bedeutung, die das Lexikon der Aussage zumisst, sondern es ist die Gesamtheit der äußeren und inneren Umstände mit zu berücksichtigen, in deren Kontext die Äußerung gefallen ist ( BVerfG NJW 1995, 3003, 3005; NJW 1994, 2943 [BVerfG 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92] ; Löffler, Presserecht, 4. Aufl., Rdn. 90 zu § 6 LPG).

    Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung darf das Gericht - soweit es um die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung geht - sich nicht für die zur Verurteilung führende Auslegung entscheiden, ohne die anderen, zulässigen überzeugend ausgeschlossen zu haben ( BVerfG NJW 1994, 2943 [BVerfG 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92] ; BGH NJW 1992, 1312, 1313; Wenzel, a.a.O., Rdn. 4.2).

  • BGH, 10.12.1991 - VI ZR 53/91

    Beeinträchtigung durch Fernsehberichterstattung

    Auszug aus LG Berlin, 18.05.2006 - 27 O 372/06
    Vielmehr ist bei der Ermittlung des Aussagegehalts auf den Gesamtbericht abzustellen (BGH a.a.O.; NJW 1992, 1312, 1313 [BGH 10.12.1991 - VI ZR 53/91] ) und zu prüfen, welcher Sinn sich dem dafür maßgebenden Durchschnittsleser aufdrängt (BGH a.a.O.; Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 5. Aufl., Rdn. 4.4 und 4.5).

    Bei mehreren Möglichkeiten der Auslegung darf das Gericht - soweit es um die Verurteilung zum Schadensersatz, zum Widerruf oder zur Berichtigung geht - sich nicht für die zur Verurteilung führende Auslegung entscheiden, ohne die anderen, zulässigen überzeugend ausgeschlossen zu haben ( BVerfG NJW 1994, 2943 [BVerfG 25.08.1994 - 1 BvR 1423/92] ; BGH NJW 1992, 1312, 1313; Wenzel, a.a.O., Rdn. 4.2).

  • BVerfG, 10.10.1995 - 1 BvR 1476/91

    "Soldaten sind Mörder"

    Auszug aus LG Berlin, 18.05.2006 - 27 O 372/06
    Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241, 248 f. [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94] ; 93, 266, 293 f. ) .
  • BVerfG, 25.10.2005 - 1 BvR 1696/98

    Stolpe - Unterlassungsanspruch bei mehrdeutigen Äußerungen

    Auszug aus LG Berlin, 18.05.2006 - 27 O 372/06
    Eine auf Unterlassung zielende Verurteilung kann der Äußernde vermeiden, wenn er eine ernsthafte und inhaltlich ausreichende Erklärung abgibt, die mehrdeutige Äußerung, der eine Aussage mit dem persönlichkeitsverletzenden Inhalt entnommen werden kann, nicht oder nur mit geeigneten Klarstellungen zu wiederholen ( BVerfG, Beschluss vom 25.10.2005, 1 BvR 1696/98 ).
  • BVerfG, 13.04.1994 - 1 BvR 23/94

    Auschwitzlüge

    Auszug aus LG Berlin, 18.05.2006 - 27 O 372/06
    Bei Werturteilen wird maßgebend, ob sie als Schmähung, Formalbeleidigung oder Verletzung der Menschenwürde anzusehen und deshalb zu unterlassen sind oder, wenn dies zu verneinen ist, ob sie im Rahmen einer Abwägung dem Persönlichkeitsschutz vorgehen (vgl. BVerfGE 90, 241, 248 f. [BVerfG 13.04.1994 - 1 BvR 23/94] ; 93, 266, 293 f. ) .
  • BGH, 21.06.2005 - VI ZR 122/04

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Verarbeitung einer realen

    Auszug aus LG Berlin, 18.05.2006 - 27 O 372/06
    Dafür kann unter Umständen die Schilderung von Einzelheiten aus dem Lebenslauf des Betroffenen oder die Nennung seines Wohnorts und seiner Berufstätigkeit ausreichen ( BGH NJW 2005, 2844, 2845 [BGH 21.06.2005 - VI ZR 122/04] - Esra).
  • BGH, 26.06.1979 - VI ZR 108/78

    Schadensersatz für die nicht genehmigte Werbung mit einer Abbildung des Klägers -

    Auszug aus LG Berlin, 18.05.2006 - 27 O 372/06
    Zudem ist es ausreichend, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, er werde erkannt ( BGH NJW 1971, 698, 700 [BGH 26.01.1971 - VI ZR 95/70] ; 1979, 2205; ähnlich OLG Hamburg AfP 1975, 916).
  • BVerfG, 25.02.1993 - 1 BvR 151/93

    Meinungsfreiheit und Schmähkritik bei Rezension des Romans von Heinrich Böll "Und

    Auszug aus LG Berlin, 18.05.2006 - 27 O 372/06
    Sie muss jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen (vgl. BVerfG AfP 1993, 476,477 [BVerfG 25.02.1993 - 1 BvR 151/93] ).
  • BGH, 26.01.1971 - VI ZR 95/70

    Persönlichkeitsrecht - Verletzung - Immaterieller Schaden - Genugtuung -

    Auszug aus LG Berlin, 18.05.2006 - 27 O 372/06
    Zudem ist es ausreichend, wenn der Betroffene begründeten Anlass zu der Annahme hat, er werde erkannt ( BGH NJW 1971, 698, 700 [BGH 26.01.1971 - VI ZR 95/70] ; 1979, 2205; ähnlich OLG Hamburg AfP 1975, 916).
  • OLG Hamburg, 24.10.1974 - 3 U 134/74

    Aus nichtigem Anlaß

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